BAG - Urteil vom 18.10.2000
2 AZR 494/99
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 15 Abs. 4, 5 ; UmwG §§ 321 322 323 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 78
BB 2001, 1097
BB 2001, 476
DB 2001, 1729
NJW 2001, 2420
NZA 2001, 321
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7842/97
LAG Nürnberg, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 911/98

Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 494/99

DRsp Nr. 2001/4818

Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

»1. Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen. Ob dabei die Interessen des durch die erforderliche Freikündigung betroffenen Arbeitnehmers gegen die Interessen des Betriebsratsmitglieds und die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats abzuwägen sind, bleibt offen.2. Wer gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern so auftritt, als betreibe er zusammen mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, muß sich im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) so behandeln lassen, als bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb.«

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 15 Abs. 4, 5 ; UmwG §§ 321 322 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.