LAG Köln - Urteil vom 08.12.2004
7 Sa 310/04
Normen:
KSchG § 1 § 9 § 23 ; GG Art. 143a ; DB - Gründungsgesetz § 12 ; BGB § 611 § 612a ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1, 3, 5 ; StGB § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 17 (5) Ca 3563/03 - 18.11.2003,

Kündigungsschutz für privatrechtliches Arbeitsverhältnis einer beurlaubten Beamtin bei Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn - sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung bei unverändertem Bestand des Arbeitsplatzes - Anforderungen an arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 310/04

DRsp Nr. 2005/11563

Kündigungsschutz für privatrechtliches Arbeitsverhältnis einer beurlaubten Beamtin bei Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn - sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung bei unverändertem Bestand des Arbeitsplatzes - Anforderungen an arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag

»1. Auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, das eine zu diesem Zwecke beurlaubte Beamtin des Bundeseisenbahnvermögens mit einer Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn eingeht, finden die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.2. Wird ein Arbeitnehmer im Zuge einer Umorganisation auf einen Arbeitsplatz versetzt, der später wegfällt, so ist eine wegen des Wegfalls dieses Arbeitsplatzes ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ohne weiteres sozial ungerechtfertigt, wenn sich die Versetzung rechtskräftig als unwirksam erweist und der ursprüngliche Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch oder wieder im wesentlichen unverändert vorhanden ist.3. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 9 § 23 ; GG Art. 143a ; DB - Gründungsgesetz § 12 ; BGB § 611 § 612a ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1, 3, 5 ; StGB § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand: