LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2018
1 Sa 1347/17
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 984/17

Kündigungsschutz im GemeinschaftsbetriebDarlegungslast des Arbeitnehmers zu den Schwellenwerten des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 1347/17

DRsp Nr. 2018/4025

Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb Darlegungslast des Arbeitnehmers zu den Schwellenwerten des Kündigungsschutzgesetzes

Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes.

1. Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebs zumindest konkludent rechtlich dergestalt verbunden haben, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Das setzt voraus, dass ein einheitlicher betriebsbezogener Leitungsapparat vorhanden ist. 2. Ein einheitlicher betriebsbezogener Leitungsapparat ist erst dann anzunehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst sind, geordnet und gezielt eingesetzt werden und die Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation fortgesetzt identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgen.