BAG - Urteil vom 06.02.2003
2 AZR 672/01
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 23 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 50
AuR 2004, 107
BAGE 104, 308
BAGReport 2003, 202
BB 2003, 1439
DB 2003, 1393
JuS 2003, 1248
NJW 2003, 2188
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 433/01
ArbG Herne, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2303/00

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Kleinbetrieb; Auswahlentscheidung; Vergleichbarkeit

BAG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 672/01

DRsp Nr. 2003/8103

"Kündigungsschutz" im Kleinbetrieb - Kleinbetrieb; Auswahlentscheidung; Vergleichbarkeit

»Macht der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geltend, der Arbeitgeber habe bei einer Auswahlentscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen, so muß sich aus seinem Vorbringen auch ergeben, daß er mit den nicht gekündigten Arbeitnehmern auf den ersten Blick vergleichbar ist (Bestätigung und Fortführung von BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92).« Orientierungssätze: 1. Auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, für den der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht gilt, muß bei Auswahlentscheidungen das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. 2. Dieses Mindestmaß ist unterschritten und die Kündigung damit wegen Rechtsmißbrauchs nach § 242 BGB unwirksam, wenn der Arbeitgeber von mehreren auf den ersten Blick vergleichbaren Arbeitnehmern den evident schutzwürdigeren entläßt, ohne daß dafür Gründe vorlägen. 3. Es gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. 4. Aus dem Vorbringen des in erster Stufe darlegungsbelasteten Klägers muß sich nicht nur seine deutlich höhere soziale Schutzwürdigkeit, sondern auch seine Vergleichbarkeit auf den ersten Blick ergeben.