BAG - Urteil vom 05.03.1987
2 AZR 623/85
Normen:
KSchG (1969) § 15, § 1 ; BetrVG (1972) §§ 1, 18 ; BGB §§ 705, 718, 727, 728, 730 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969
BAGE 55, 117
BB 1987, 2304
DB 1987, 2362
EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 38
NZA 1988, 32
SAE 1989, 46
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 13.12.1983
LAG Düsseldorf, vom 14.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 39/84

Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen und Konkurs eines der Unternehmen

BAG, Urteil vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 623/85

DRsp Nr. 1997/7587

Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen und Konkurs eines der Unternehmen

»1. Die Grundsätze über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - EzA § 4 BetrVG Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) gelten auch für die Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane wegen Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG. 2. a) Bilden die beteiligten Unternehmen zur einheitlichen Leitung des gemeinsamen Betriebes eine BGB -Gesellschaft, werden allein dadurch die Unternehmen nicht Arbeitgeber der aller in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. b) Hat die BGB -Gesellschaft kein Gesellschaftsvermögen, dann wird sie bei Konkurs eines Gesellschafters nicht nur aufgelöst, sondern auch beendet. Damit wird auch der bis dahin geführte gemeinsame Betrieb aufgelöst.«

Normenkette:

KSchG (1969) § 15, § 1 ; BetrVG (1972) §§ 1, 18 ; BGB §§ 705, 718, 727, 728, 730 ;

Tatbestand: