LAG Düsseldorf, vom 14.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 39/84
Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen und Konkurs eines der Unternehmen
BAG, Urteil vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 623/85
DRsp Nr. 1997/7587
Kündigungsschutz nach § 15KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen und Konkurs eines der Unternehmen
»1. Die Grundsätze über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1KSchG 1969 sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - EzA § 4BetrVG Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) gelten auch für die Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane wegen Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5KSchG.2. a) Bilden die beteiligten Unternehmen zur einheitlichen Leitung des gemeinsamen Betriebes eine BGB -Gesellschaft, werden allein dadurch die Unternehmen nicht Arbeitgeber der aller in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.b) Hat die BGB -Gesellschaft kein Gesellschaftsvermögen, dann wird sie bei Konkurs eines Gesellschafters nicht nur aufgelöst, sondern auch beendet. Damit wird auch der bis dahin geführte gemeinsame Betrieb aufgelöst.«