BAG - Urteil vom 23.02.2012
2 AZR 773/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (vom 24. August 2001) § 20 Nr. 4;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 190
BB 2012, 1920
EzA-SD 2012, 3
NZA 2012, 992
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 139/10
ArbG Dortmund, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1842/09

Kündigungsschutz; Tarifauslegung; Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung; Tariflicher Sonderkündigungsschutz

BAG, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 773/10

DRsp Nr. 2012/15386

Kündigungsschutz; Tarifauslegung; Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung; Tariflicher Sonderkündigungsschutz

Orientierungssätze: 1. Der besondere Kündigungsschutz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer nach § 20 Nr. 4 Satz 1 MTV Metall NRW gilt nach Satz 2 Halbs. 2 Spiegelstrich 2 der Bestimmung nicht "bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist". 2. Der Begriff der "Betriebsänderung" ist wie in § 111 BetrVG zu verstehen und kann bei Erreichen des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 KSchG auch durch einen bloßen Personalabbau erfüllt werden. 3. Unter einem "anderen" zumutbaren Arbeitsplatz iSd. Tarifnorm ist nur ein solcher zu verstehen, der mit dem bisherigen Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers nach tätigkeitsbezogenen Merkmalen gerade nicht vergleichbar ist. 4. Vieles spricht dafür, dass ein solcher Arbeitsplatz nur "vorhanden" ist, wenn er auch frei ist.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juli 2010 - 18 Sa 139/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;