LAG Berlin - Urteil vom 01.12.1999
17 Sa 1925/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 §§ 2 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 39382/98

Kündigungsschutz: Voraussetzungen der Anwendung der Kleinbetriebsklausel

LAG Berlin, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 1925/99

DRsp Nr. 2002/7928

Kündigungsschutz: Voraussetzungen der Anwendung der Kleinbetriebsklausel

Die Anwendung der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG führt zu einer Benachteiligung des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber den Arbeitnehmern, die nicht in einem Kleinbetrieb tätig sind. Daher unterfällt ein Kleinbetrieb § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur, wenn auf ihn alle Gesichtspunkte zutreffen, die den Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen, d.h., es müssen neben der für einen Kleinbetrieb typischen Art der Zusammenarbeit der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers auch eine geringe Finanzausstattung und Verwaltungskapazität des Unternehmens vorliegen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 §§ 2 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Dabei ist vor allem umstritten, ob der Kläger den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.