LAG München vom 17.09.1984
6 Ta 119/84
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DRsp VI(614)101c
LAGE § 4 KSchG Nr. 14
MDR 1985, 83

Kündigungsschutzklage: Klageerweiterung - Frist

LAG München, vom 17.09.1984 - Aktenzeichen 6 Ta 119/84

DRsp Nr. 1992/11839

Kündigungsschutzklage: Klageerweiterung - Frist

Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, mit der er nicht nur die Feststellung beantragt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht aufgelöst worden sei, sondern daß es über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe, so muß er sich gegen eine weitere, später ausgesprochene Kündigung abermals innerhalb einer Frist von drei Wochen wenden.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 ; ZPO § 256 ;