LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.05.2008
4 Ta 71/08
Normen:
KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 55/08

Kündigungsschutzklage; nachträgliche Zulassung; Postlaufzeit - Kündigungsschutzklage; Klagefrist; Fristablauf; nachträgliche Zulassung; Verschulden; Postlaufzeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 71/08

DRsp Nr. 2008/18598

Kündigungsschutzklage; nachträgliche Zulassung; Postlaufzeit - Kündigungsschutzklage; Klagefrist; Fristablauf; nachträgliche Zulassung; Verschulden; Postlaufzeit

»Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass eine Kündigungsschutzklage am Montag beim Arbeitsgericht eingeht, wenn er die Klage am Samstag in den Postbriefkasten wirft, sofern dieser am Samstag geleert wird.«

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer vom Kläger verspätet erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten am 29. Oktober 2007 ausgesprochenen fristgerechten Kündigung.

Der Kläger trat am 1. Juli 2005 als International Sales Manager im Innen- und Außendienst in die Dienste der Beklagten ein. Er verdiente zuletzt 4.970,00 EUR brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 29. Oktober 2007 fristgerecht zum 30. November 2007.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erfuhr am 30. November 2007 durch Nachfrage beim Arbeitsgericht Hamburg, dass dort eine von ihm gefertigte Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 29. Oktober 2007 nicht eingegangen war.