1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.07.2020, Aktenzeichen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug noch Ansprüche auf Zahlung von Lohn ohne Arbeit aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und begehrt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien.
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