LAG Chemnitz - Urteil vom 01.11.2021
1 Sa 330/20
Normen:
KSchG § 10; BGB § 293;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3662/19

Kündigungsschutzprozess als Voraussetzung eines Auflösungsantrags nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchGKein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Unwilligkeit der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.11.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 330/20

DRsp Nr. 2022/10620

Kündigungsschutzprozess als Voraussetzung eines Auflösungsantrags nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Unwilligkeit der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer

1. Der Auflösungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG setzt einen anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreit voraus.2. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Der Auflösungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG setzt voraus, dass ein Kündigungsrechtsstreit i.S.d. KSchG anhängig ist. Bei dieser Voraussetzung für eine Auflösung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung eigener Art, deren Mangel von Amts wegen, d.h. auch ohne Rüge, in jeder Lage des Rechtsstreits zu berücksichtigen ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.07.2020, Aktenzeichen 12 Ca 3662/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 10; BGB § 293;

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug noch Ansprüche auf Zahlung von Lohn ohne Arbeit aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und begehrt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien.