LAG Hamburg - Urteil vom 14.09.1992
2 Sa 50/92
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 53
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10
NZA 1993, 140
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg,

Kündigungsschutzprozess: Weiterbeschäftigungsanspruch durch einstweilige Verfügung

LAG Hamburg, Urteil vom 14.09.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 50/92

DRsp Nr. 2001/14482

Kündigungsschutzprozess: Weiterbeschäftigungsanspruch durch einstweilige Verfügung

1. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG) kann im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden, wobei es der Darlegung des Verfügungsgrundes dabei nicht bedarf. 2. Der Widerspruch des Betriebsrates gegen eine beabsichtigte Kündigung im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG stellt sich nur dann als offensichtlich unbegründet dar, wenn bereits ohne besondere gerichtliche Klärung feststeht, daß ein Widerspruchsgrund nicht gegeben ist.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Arbeitsgericht Hamburg anhängigen Kündigungsrechtsstreits - 1 Ca 238/92 - weiterzubeschäftigen.

Die am 1.5.1946 geborene Verfügungsklägerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin in den Fächern Germanistik und Anglistik. Seit dem 1.1.1991 ist sie bei der Verfügungsbeklagten, einer Erwachsenenbildungseinrichtung mit etwa 100 Arbeitnehmern, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom 24.1.1991 zugrunde (Anl. AG 1, Bl. 17f. d.A.). Dieser enthält unter Punkt 1 die Bestimmung:

Der Mitarbeiter wird eingestellt

ab: 01.01.1991