LAG Berlin - Beschluss vom 14.04.1999
9 Ta 498/99
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 601
BB 1999, 1558
BuW 1999, 880
MDR 1999, 1450
MDR 1999, 1451
NZA-RR 1999, 437
ZTR 1999, 526
ZfSH/SGB 2000, 292
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 27491/98

Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung bei Erkrankung

LAG Berlin, Beschluss vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 9 Ta 498/99

DRsp Nr. 2002/7962

Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung bei Erkrankung

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers rechtfertigt nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Die statthafte und zulässige, form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht Berlin eingereichte sofortige Beschwerde, §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG, über die der Vorsitzende des Beschwerdegerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung allein entscheiden kann (LAG Berlin vom 28.8.1978 AP Nr. 2 zu § 5 KSchG 1969; zustimmend KR-Friedrich, 5. Auflage 1998, § 5 Randnote 151 mit weiteren Nachweisen), hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht im angefochtenen Beschluß dem Antrag des Klägers, seine beim Arbeitsgericht Berlin am 10.09.98 eingegangene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, stattgegeben.