LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.1998
11 (15) Sa 1839/97
Normen:
BGB §§ 426 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 262
Vorinstanzen:
ArbG Essen 4.06.97 5 Ca 2919/96 ,

Kündigungsschutzverfahren: Wartezeit - Verkürzung durch Übernahme des Arbeitsverhältnisses mit gleichen Rechten und Pflichten vom Vor-Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 11 (15) Sa 1839/97

DRsp Nr. 2002/8312

Kündigungsschutzverfahren: Wartezeit - Verkürzung durch Übernahme des Arbeitsverhältnisses "mit gleichen Rechten und Pflichten" vom Vor-Arbeitgeber

1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebs folgt noch nicht, dass diese juristische Personen sämtliche Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 38 - DRsp-ROM Nr. 1997/7587 -). 2. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, den dieser mit dem Vor-Arbeitgeber abgeschlossen hat, "mit gleichen Rechten und Pflichten" zu übernehmen, liegt hierin eine Anrechnung der Vordienstzeit und damit zugleich eine zugunsten des Arbeitnehmers wirkende Verkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.

Normenkette:

BGB §§ 426 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen.