LAG München - Urteil vom 11.09.2006
6 Sa 584/06
Normen:
BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1890/05

Kürzung der Altersteilzeitvergütung bei unverbindlicher Vergütungsregelung und Arbeitgeberwechsel aus dem Haustarif Druckindustrie in den Bereich Papierverarbeitung

LAG München, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 584/06

DRsp Nr. 2007/14374

Kürzung der Altersteilzeitvergütung bei unverbindlicher Vergütungsregelung und Arbeitgeberwechsel aus dem Haustarif Druckindustrie in den Bereich Papierverarbeitung

»Tritt ein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband bei und kommen damit Lohntarifverträge mit einer niedrigeren Vergütung zur Anwendung, so gelten diese auch für noch laufende Altersteilzeitvereinbarungen, wenn darin die zu zahlende Vergütung nicht verbindlich geregelt ist.«

Normenkette:

BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers ab dem 1. Januar 2005 nach dem von der Beklagten zum 1. Juli 2004 vorgenommenen Beitritt zum Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie.

Der im Dezember 1946 geborene, gewerkschaftlich organisierte Kläger war zum 27. September 1965 in die Dienste der Beklagten getreten.

Unter dem 24. November 2003 hatten die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Blatt 18 bis 23 der Akte) unterzeichnet mit einer Vollzeitarbeitsphase vom 1. November 2004 bis 30. April 2007 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2009.

Mit der Gewerkschaft ver.di hatte die Beklagte bereits am 25. März 2002 einen Firmentarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (Blatt 6 bis 14 der Akte) abgeschlossen.