Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers ab dem 1. Januar 2005 nach dem von der Beklagten zum 1. Juli 2004 vorgenommenen Beitritt zum Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie.
Der im Dezember 1946 geborene, gewerkschaftlich organisierte Kläger war zum 27. September 1965 in die Dienste der Beklagten getreten.
Unter dem 24. November 2003 hatten die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Blatt 18 bis 23 der Akte) unterzeichnet mit einer Vollzeitarbeitsphase vom 1. November 2004 bis 30. April 2007 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2009.
Mit der Gewerkschaft ver.di hatte die Beklagte bereits am 25. März 2002 einen Firmentarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (Blatt 6 bis 14 der Akte) abgeschlossen.
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