LAG München - Urteil vom 05.03.2014
11 Sa 885/13
Normen:
TV-L § 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 2775/13

Kürzung der Jahressonderzahlung einer arbeitsunfähig erkrankten und verrenteten ArbeitnehmerinUnbegründete Klage auf ungekürzte Jahressonderzahlung bei Nichtgewährung von Urlaub aufgrund Arbeitsunfähigkeit und entsprechend gezahlter Urlaubsabgeltung

LAG München, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 885/13

DRsp Nr. 2016/3100

Kürzung der Jahressonderzahlung einer arbeitsunfähig erkrankten und verrenteten Arbeitnehmerin Unbegründete Klage auf ungekürzte Jahressonderzahlung bei Nichtgewährung von Urlaub aufgrund Arbeitsunfähigkeit und entsprechend gezahlter Urlaubsabgeltung

1. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hat; § 21 TV-L wiederum verweist in § 21 Satz 1 TV-L auf die Fälle der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 (Krankheitsfall), § 26 und § 27 TV-L. 2. Die Vorschriften der §§ 26 und § 27 TV-L regeln die Urlaubsansprüche hinsichtlich des Erholungsurlaubes sowie des Zusatzurlaubes; gezahlte Urlaubsabgeltung ist nicht als Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Sinne der tariflichen Vorschriften zu verstehen, da es sich um einen reinen Zahlungsanspruch für nicht genommenen Urlaub handelt, der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. 3. Bringt die Arbeitnehmerin Urlaub nicht ein und wird ihr Urlaub auch nicht gewährt, erwirbt sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt; dieser Anspruch entsteht erst dann, wenn Urlaub eingebracht wird.