VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2015
14 ZB 14.2468
Normen:
BGB § 1578b; SVG § 55c Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung i.R.d. Unterhaltspflicht

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 14 ZB 14.2468

DRsp Nr. 2015/7891

Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung i.R.d. Unterhaltspflicht

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.375,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1578b; SVG § 55c Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - - NVwZ 2011, 546/548).