LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2014
L 11 KA 106/12
Normen:
SGB V § 95d Abs. 3 S. 3 und S. 4; SGB V § 95d Abs. 6 S. 2 und S. 4; SGB V § 95d Abs. 1; SGB V § 95d Abs. 4 S. 2; Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V v. 16.09.2004 (FortbRl-Ä) § 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 147/12

Kürzung des Honorars eines Vertragsarztes wegen eines fehlenden FortbildungsnachweisesHinweispflicht der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bezogen auf die Folgen fehlender Fortbildungsnachweise gem. § 4 FortbRl-ÄRechtsfolgen eines Verstoßes gegen die individuelle Hinweispflicht gem. § 4 FortbRl-Ä

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 106/12

DRsp Nr. 2015/4311

Kürzung des Honorars eines Vertragsarztes wegen eines fehlenden Fortbildungsnachweises Hinweispflicht der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bezogen auf die Folgen fehlender Fortbildungsnachweise gem. § 4 FortbRl-Ä Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die individuelle Hinweispflicht gem. § 4 FortbRl-Ä

1. Mindestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums muss die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dem Kassenarzt einen Hinweis erteilen, dass die Versäumung der Frist zum Nachweis einer Fortbildung eine Honorarkürzung nach sich zieht. Die KV ist im Hinblick auf die Erfüllung der Hinweispflicht beweisbelastet. 2. Bei der Hinweispflicht nach § 4 FortbRl-Ä handelt es sich - ebenso wie bei Anhörungen nach § 24 SGB X - um Vorstufen des beabsichtigten Bescheides. Hat die KV ihre Hinweispflicht nicht erfüllt, ist der Honorar(kürzungs)bescheid formell rechtswidrig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 3 S. 3 und S. 4; SGB V § 95d Abs. 6 S. 2 und S. 4; SGB V § 95d Abs. 1; SGB V § 95d Abs. 4 S. 2;