LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2009
21 Sa 30/09
Normen:
BGB § 315c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;

Kürzung tariflicher Einmalzahlung und betrieblicher Sonderzahlung um streikbedingte Ausfallzeiten; Auslegung tariflicher Maßregelungsklausel und Gesamtzusage zur betrieblichen Sonderzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 21 Sa 30/09

DRsp Nr. 2010/10667

Kürzung tariflicher Einmalzahlung und betrieblicher Sonderzahlung um streikbedingte Ausfallzeiten; Auslegung tariflicher Maßregelungsklausel und Gesamtzusage zur betrieblichen Sonderzahlung

1. Soll eine tariflichen Einmalzahlung nur in dem Umfang gezahlt werden, in dem ein Entgeltanspruch für die vergangenen Monate besteht, ist die tarifliche Einmalzahlung (Zahlung eines Pauschalbetrags statt prozentual erhöhten Lohnes) an die Modalitäten einer prozentualen Lohnerhöhung gebunden, so dass sie nur in dem Umfang erfolgt, wie die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin im Hinblick für die erbrachte Arbeitsleistung oder im Hinblick auf einen Arbeitsausfalltatbestand vergütungspflichtig ist.