I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Juli 2008 -
II. Die Beklagte hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Beklagte ist nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2007 - 7 Sa 1709/06 und 7 Sa 1810/06 - verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von insgesamt 462,03 EUR sowie das in Ansatz gebrachte Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 EUR nebst 19 v.H. Umsatzsteuer (Nr. 7003, 7005 VV- RVG), was insoweit Kosten von insgesamt 533,43 EUR ergibt.
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