LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2008
17 Ta (Kost) 6097/08
Normen:
ZPO § 104; RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 73035/05

Kürzung von Reisekosten bei der Kostenfestsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6097/08

DRsp Nr. 2011/10379

Kürzung von Reisekosten bei der Kostenfestsetzung

Eine Kürzung der zu erstattenden Reisekosten nach der Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV- RVG ist nicht möglich, wenn die Reise nicht mehreren abrechenbaren Geschäften dient.

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Juli 2008 - 15 Ca 73035/05 - teilweise geändert und weitere von der Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 230,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 21. August 2007 festgesetzt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Festsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 104; RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Beklagte ist nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2007 - 7 Sa 1709/06 und 7 Sa 1810/06 - verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von insgesamt 462,03 EUR sowie das in Ansatz gebrachte Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 EUR nebst 19 v.H. Umsatzsteuer (Nr. 7003, 7005 VV- RVG), was insoweit Kosten von insgesamt 533,43 EUR ergibt.