LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2010
17 Sa 345/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BBVAnpG 2003/2004Art. 18 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; Sonderzahlungsgesetz NRW § 5; Sonderzahlungsgesetz NRW § 9; Sonderzahlungsgesetz NRW § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8390/06

Kürzung von Sonderzuwendungen durch Sonderzahlungsgesetz; unbegründete Zahlungsklage eines Dienstordnungsangestellten im Ruhestand

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 345/10

DRsp Nr. 2010/16950

Kürzung von Sonderzuwendungen durch Sonderzahlungsgesetz; unbegründete Zahlungsklage eines Dienstordnungsangestellten im Ruhestand

1. Die Kürzung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor, da es nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat (OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 - 1 A 1695/08 - ). 3. Eine eventuell verfassungswidrige zu niedrige Gesamtalimentation führt nicht zur isolierten Unanwendbarkeit eines einzelnen, die Alimentation neben anderen Bestimmungen mitprägenden Gesetzes (OVG NRW 09.07.2009 a.a.O.).

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom

27.04.2010 - 17 Sa 345/10 - bleibt aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

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Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BBVAnpG 2003/2004Art. 18 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; Sonderzahlungsgesetz NRW § 5; Sonderzahlungsgesetz NRW § 9; Sonderzahlungsgesetz NRW § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kürzung der Sonderzuwendung für die Jahre 2003 bis 2007.