BAG - Urteil vom 16.06.1993
4 AZR 446/92
Normen:
TVG KAT-NEK § 1 (Tarifverträge: Kirchen: Kirchlicher Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Kirche vom 15. Januar 1982) § 35;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BAGE 73, 256
BB 1993, 1880
BB 1993, 1880 (Ls)
NZA 1994, 37
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 359/90
LAG Hamburg, vom 03.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 87/91

Küster, Zuschlag bei Feiertagsarbeit

BAG, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 446/92

DRsp Nr. 1993/3281

Küster, Zuschlag bei Feiertagsarbeit

»Nach §§ 35 Abs. 2 3. Unterabs. KAT-NEK besteht Anspruch auf Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit anläßlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen nur, soweit es sich um Überstunden handelt.«

Normenkette:

TVG KAT-NEK § 1 (Tarifverträge: Kirchen: Kirchlicher Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Kirche vom 15. Januar 1982) § 35;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem für die Nordelbische Kirche abgeschlossenen Kirchlichen Angestelltentarifvertrag vom 15. Januar 1982 (KAT-NEK) für Küsterdienst an Wochenfeiertagen einen Zuschlag zur Vergütung beanspruchen kann.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Küster beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des KAT-NEK und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.

Die regelmäßige Arbeitszeit, des Klägers, die nach § 15 Abs. 1 KAT-NEK im Durchschnitt eines Zeitraums von acht Wochen 38,5 Stunden pro Woche beträgt, ist wie folgt festgelegt: Er hat dienstags bis freitags jeweils 8 1/2 Stunden sowie - innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen - dreimal samstags und dreimal sonntags jeweils drei Stunden zu arbeiten.