BAG - Urteil vom 18.10.1994
1 AZR 503/93
Normen:
BAT-O § 15 Abs. 5 ; BGB § 615 ; BPersVG §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 1 ; DDR: PersVG §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 936
DB 1995, 2618
NZA 1995, 1064
RAnB 1995, 382 (Ls)
AuA 1995, 315
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 31.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 267/92
ArbG Bautzen, vom 12.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 98/92

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst der neuen Länder

BAG, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 1 AZR 503/93

DRsp Nr. 1995/4463

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst der neuen Länder

»1. Der Personalrat hat bei der Frage, ob Kurzarbeit eingeführt werden soll, kein Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und PersVG-DDR. 2. § 15 Abs. 5 BAT-O, wonach der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit einführen kann, verstößt gegen tariflich unabdingbares Kündigungsschutzrecht und ist deshalb unwirksam (Anschluß an BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 6 AZR 541/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

BAT-O § 15 Abs. 5 ; BGB § 615 ; BPersVG §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 1 ; DDR: PersVG §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anordnung von Kurzarbeit durch den beklagten Landkreis.

Die 1962 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1982 als Krippenerzieherin in einer von dem Beklagten unterhaltenen Tageskrippe in Sachsen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung im hier maßgeblichen Zeitraum die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes Anwendung, so auch der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990 (BAT-O). § 15 Abs. 5 BAT-O trifft folgende Regelung:

"Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig."

Am 13. Juni 1991 schlossen der Beklagte und der bei ihm bestehende Personalrat eine "Betriebsvereinbarung", in der es u.a. heißt: