Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anordnung von Kurzarbeit durch den beklagten Landkreis.
Die 1962 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1982 als Krippenerzieherin in einer von dem Beklagten unterhaltenen Tageskrippe in Sachsen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung im hier maßgeblichen Zeitraum die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes Anwendung, so auch der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990 (
"Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig."
Am 13. Juni 1991 schlossen der Beklagte und der bei ihm bestehende Personalrat eine "Betriebsvereinbarung", in der es u.a. heißt:
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