LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2006
4 Ta 435/06
Normen:
ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 § 178 Abs. 1 Nr. 2 § 189 ; ArbGG 51 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 258/06

Ladung von Organvertretern juristischer Personen - unzulässige Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der juristischen Person

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 435/06

DRsp Nr. 2007/5829

Ladung von Organvertretern juristischer Personen - unzulässige Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der juristischen Person

»Einem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person muss die Ladung zu seinem persönlichen Erscheinen zu einem Gerichtstermin und ein wegen seines Nichterscheinens erlassener Ordndungsgeldbeschluss an seinem privaten Wohnsitz oder persönlich an seinem Dienstsitz zugestellt werden. Eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der juristischen Person nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht zulässig. Ein derartiger Zustellungsmangel wird erst nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang der Ladung bzw. des Beschlusses bei dem Organmitglied geheilt.«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 § 178 Abs. 1 Nr. 2 § 189 ; ArbGG 51 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200,00 EUR.