LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.07.2014
10 TaBV 3/14
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1719
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 2/13

LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.07.2014 (10 TaBV 3/14) - DRsp Nr. 2014/12755

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 10 TaBV 3/14

DRsp Nr. 2014/12755

Bei einer Eigenverwaltung in der Insolvenz scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 11 a S. 1 Nr. 1 ZPO aus.

Tenor

Der Antrag der W. GmbH (Arbeitgeberin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 116 ZPO liegen nicht vor.

1. Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach den §§ 14 ff. ZPO finden auch im Beschlussverfahren Anwendung (Natter/Gross/Perschke, ArbGG, 2. Aufl. § 11a Rz. 27).

2. Die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht erfüllt. Hiernach erhält auf Antrag "eine Partei kraft Amtes" Prozesskostenhilfe, wenn die "Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse" nicht aufgebracht werden können und auch den "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist". Diese Vorschrift kommt jedoch bei Eigenverwaltung weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung.