LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.11.1991
12 TaBV 8/91
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/91

LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.11.1991 (12 TaBV 8/91) - DRsp Nr. 1999/7712

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 8/91

DRsp Nr. 1999/7712

1. Der Betriebsrat hat den Unterrichtungsanspruch nicht erst dann, wenn er einen konkreten Verstoß des Arbeitgebers gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG dartut. 2. Vielmehr soll die vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG geschuldete Unterrichtung des Betriebsrates diesen in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muß.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten sich um den Umfang der Unterrichtungspflicht der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin gegenüber dem Antragsteller/Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Die Arbeitgeberin ist Trägerin von Rehabilitationseinrichtungen. Der Antragsteller ist der im Geschäftsbereich Neckargemünd gebildete Betriebsrat, wo - einschließlich der im dortigen Berufsbildungswerk ausgebildeten Rehabilitanten - ca. 1.370 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es besteht ein Haustarifvertrag, wonach für die Mitarbeiter der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen gilt.

§ 3 Abs. 1 des Haustarifvertrages enthält folgende Regelung:

§ 11 BAT erhält folgende Fassung: