Die Beteiligten streiten sich um den Umfang der Unterrichtungspflicht der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin gegenüber dem Antragsteller/Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Die Arbeitgeberin ist Trägerin von Rehabilitationseinrichtungen. Der Antragsteller ist der im Geschäftsbereich Neckargemünd gebildete Betriebsrat, wo - einschließlich der im dortigen Berufsbildungswerk ausgebildeten Rehabilitanten - ca. 1.370 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es besteht ein Haustarifvertrag, wonach für die Mitarbeiter der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
§ 3 Abs. 1 des Haustarifvertrages enthält folgende Regelung:
§
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