LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2012
4 Sa 77/12
Fundstellen:
DStR 2013, 712
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4352/12

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2012 (4 Sa 77/12) - DRsp Nr. 2013/3831

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 77/12

DRsp Nr. 2013/3831

§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG räumt nicht nur einen dreijährigen Elternzeitanspruch ein, sondern beschränkt diesen auch auf einen Zeitrahmen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Zeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, für die vom Anspruchsbrechtigten keine Elternzeit in Anspruch genommen wurde und die zum Zeitpunkt eines Übertragungsverlangens nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG bereits in der Vergangenheit liegen, sind verstrichen, nicht wiederholbar und somit auch nicht mehr übertragbar auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2012 (30 Ca 4352/12) teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung von insgesamt 142 Tagen Elternzeit (incl. der bereits bewilligten 2 Monate) für das Kind C. auf den Zeitraum bis 27.07.2019 zuzustimmen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahren zu 73%, die Beklagte zu 27% zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übertragung von Elternzeit.