LAG Berlin - Urteil vom 19.10.2006
2 Sa 1776/06
Normen:
BGB § 611a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 452
BB 2006, 2757
GWI-UTB-2006-Heft-26
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - 28 Ca 5196/06 - 2804.2006,

LAG Berlin - Urteil vom 19.10.2006 (2 Sa 1776/06) - DRsp Nr. 2006/28851

LAG Berlin, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1776/06

DRsp Nr. 2006/28851

»1. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung muss die Arbeitnehmerin gegebenenfalls Hilfstatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. 2. Alleine das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der gegenüber einem männlichen Mitbewerber nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Beförderungsstelle reicht hierzu nicht aus. 3. Unstreitige oder erwiesene Äußerungen des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten mit geschlechtsspezifischem Gehalt im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren können solche Hilfstatsachen darstellen; dies war im Streitfalle allerdings nicht gegeben, weil sich die Äußerungen über die "familiäre Situation" der Bewerberin nicht auf die Beförderungsentscheidung selbst bezogen haben.«

Normenkette:

BGB § 611a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei einer Beförderungsentscheidung.

Die Klägerin war seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Musikbranche, bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als "Marketing Director International Division" gegen eine Bruttomonatsvergütung von rund 8.700,00 EUR tätig.