LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2014
4 Sa 1731/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3, 4; GVG § 17a; GVG § 17; ArbGG § 65;
Fundstellen:
BB 2014, 1011
EzA-SD 2014, 22
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 181/13

LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2014 (4 Sa 1731/13) - DRsp Nr. 2014/6351

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 1731/13

DRsp Nr. 2014/6351

In den sog. aut-aut-Fällen richtet sich die Bestimmung des Rechtswegs nach dem Sachvortrag des Klägers, der im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft nicht nur schlüssig sein muss, sondern ggf. auch bewiesen werden muss. Liegt ein "aut-aut Fall" vor und ist das Arbeitsgericht der Ansicht, der Kläger sei kein Arbeitnehmer iSd. § 5 ArbGG, so hat es den Rechtstreit nach § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Arbeitsgericht auf Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab zu entscheiden. Trifft das Arbeitsgericht dennoch keinen Verweisungsbeschluss, sondern bejaht es im Urteil den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, so kann es die Klage bei einem "aut-aut Fall" nicht mit der Begründung abweisen, es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Dem steht bereits § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen. Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG entfällt dann, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz Rüge, das heißt unter Verstoß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht durch Beschluss vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (im Anschluss an BAG 21.5.1999 - 5 AZB - 31/98AP Nr. 1 zu § 611 BGB Zeitungsverlage).