LAG Bremen - Beschluss vom 02.12.2002
3 Ta 80/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 779 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Ziff. 9 ; ZPO § 233 ff. ; ZPO § 238 Abs. 2 ; ZPO § 238 Abs. 3 ; ZPO § 569 ; ZPO § 794 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2732
LAGReport 2003, 155
MDR 2003, 289
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5345/02

LAG Bremen - Beschluss vom 02.12.2002 (3 Ta 80/02) - DRsp Nr. 2003/4615

LAG Bremen, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 80/02

DRsp Nr. 2003/4615

»1. Auch Auswirkungen der Flutkatastrophe, die im August Sachsen und Sachsen-Anhalt heimsuchte, führen nicht dazu, dass bei Versäumung der Widerrufsfrist für einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich die Möglichkeit, die Fristversäumung durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ff. ZPO zu heilen, eröffnet wird. 2. Gibt das Arbeitsgericht einem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in einem solchen Fall "wegen höherer Gewalt" jedoch statt, ist dem Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet, trotz § 238 Abs. 3 ZPO "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" einzulegen. Dies gilt um so mehr, wenn das Arbeitsgericht "zur schnellen Klärung des Sachverhalts" in den Entscheidungsgründen auf dieses Rechtsbehelf hinweist und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt. 3. Die Frage, ob ein Berufen auf das Versäumen der Widerrufsfrist gegen Treu und Glauben verstößt und der Widerrufende deshalb so gestellt werden muss, als hätte er den Widerruf rechtzeitig erklärt, ist im Hauptsacheverfahren - entsprechend der Verfahrensweise bei einer Anfechtung des Vergleiches - unter Umständen nach einer Antragsumstellung dahingehend, "festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom ... beendet wurde", zu entscheiden.