LAG Bremen - Beschluß vom 20.07.1988
1 Ta 38/88
Normen:
BSHG § 88 ; KSchG §§ 9, 10 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
MDR 1988, 995
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 26.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6069/88

LAG Bremen - Beschluß vom 20.07.1988 (1 Ta 38/88) - DRsp Nr. 2000/1912

LAG Bremen, Beschluß vom 20.07.1988 - Aktenzeichen 1 Ta 38/88

DRsp Nr. 2000/1912

"Eine wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht dem Arbeitnehmer gezahlte Abfindung ist bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfe-Gesuch weder als Einkommen noch als Vermögen zu berücksichtigen."

Normenkette:

BSHG § 88 ; KSchG §§ 9, 10 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Die an sich statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

Gem. den §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die sachlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind gem. § 11 a ArbGG erleichtert, wenn in der ersten Instanz für die Gegenseite ein Rechtsanwalt auftritt. Dies ist hier der Fall gewesen, so daß bezüglich der Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage die erleichterten Voraussetzungen des § 11 a ArbGG anzuwenden waren. Aus diesem Grunde war dem Kläger ein Rechtsanwalt beizuordnen.