LAG Bremen - Urteil vom 17.10.2002
3 Sa 232/02
Normen:
DÜG § 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2b ; ArbGG § 72a ; ZPO § 97 ; ZPO § 234 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 1419/01 - 28.02.2002,

LAG Bremen - Urteil vom 17.10.2002 (3 Sa 232/02) - DRsp Nr. 2003/4618

LAG Bremen, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 232/02

DRsp Nr. 2003/4618

»1. Zum Begriff des "Mobbing" und den Voraussetzungen eines darauf gegründeten Schmerzensgeldanspruchs. 2. In einem Prozess auf Schmerzensgeld wegen "Mobbings" gegen ihren direkten Vorgesetzten und ihren Arbeitgeber trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden. Die Klägerin muss die klagbegründenden Tatsachen bzgl. aller anspruchsbegründenden Tatsachen entsprechend der Substantiierungstheorie so vortragen, dass es den Beklagten möglich ist zu erkennen, auf welche konkreten - nach Zeit und Ort identifizierbaren - Tatsachen sich die Anspruchstellerin bezieht. 3) Die Beweisführung kann den Regeln des prima-facies Beweises dann folgen, wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Ein solcher liegt nicht vor, wenn für einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren neun Vorfälle behauptet werden, weil damit nicht schlüssig der Tatbestand der dauernden Rechtsgutverletzung, "der fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen von Kollegen oder Vorgesetzten" dargelegt ist.«

Normenkette:

DÜG § 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2b ; ArbGG § 72a ; ZPO § 97 ; ZPO § 234 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld.