LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.06.2005
2 TaBV 11/04
Normen:
BetrVG § 18 § 19 ; WO (2001) § 3 Abs. 2 Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8007/03

LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.06.2005 (2 TaBV 11/04) - DRsp Nr. 2005/12705

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 11/04

DRsp Nr. 2005/12705

»Das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung (hier: bei der Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat) beinhaltet auch, dass das Wahlausschreiben den Umstand der öffentlichen Stimmenauszählung angibt.«

Normenkette:

BetrVG § 18 § 19 ; WO (2001) § 3 Abs. 2 Nr. 13 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch in dem Beschwerdeverfahren weiter darüber, ob die Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat vom 09.09.2003 für unwirksam zu erklären ist.

Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird aufgrund der Regelungen in § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (entsprechend) abgesehen und stattdessen auf die Beurkundung des Vorbringens der Beteiligten unter Abschnitt I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bautzen vom 15.04.2004 Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1. wird im Folgenden als Arbeitgeberin, der Beteiligte zu 2. als Arbeitnehmer bezeichnet.

Die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin hatte bei dem Arbeitsgericht Erfolg.

Der Arbeitnehmer hat gegen den ihm am 28.04.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 18.05.2004 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis 26.07.2004 am 23.07.2004 ausgeführt.

II.