LAG Chemnitz - Beschluß vom 22.07.1992
2 TaBV 2/92
Normen:
BetrVG § 1, § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG Görlitz (9 III BV 14/91),

LAG Chemnitz - Beschluß vom 22.07.1992 (2 TaBV 2/92) - DRsp Nr. 1998/6057

LAG Chemnitz, Beschluß vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/92

DRsp Nr. 1998/6057

Mitglieder einer LPG sind keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 1, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller "A e. G. B" ist seit 1.1.92 der alleinige Rechtsnachfolger der Kooperativen Einrichtung (KE) Jungrinderproduktion "Z V", einer juristischen Person nach dem Recht der ehemaligen DDR. Die KE "Z V" war eine gemeinsame Einrichtung mehrerer Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) zur speziellen Züchtigung trächtiger Jungtiere. Neben materiellen und finanziellen Mitteln hatten die einzelnen LPGs der KE auch Genossenschaftsbauern zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedurfte es einer schriftlichen Delegierungsvereinbarung zwischen dem Vorstand der LPG, den Genossenschaftsbauern und dem Leiter der KE. Die Genossenschaftsbauern blieben aber weiterhin Mitglied in ihrer LPG. Neben den Genossenschaftsbauern waren auch Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen für die KE tätig. Diese Arbeitnehmer traten jedoch bis 1984 ausnahmslos einer LPG bei, die zu den Trägerunternehmen der KE gehörte. Dadurch wurden sie ebenfalls Genossenschaftsbauern. Ihre Arbeitsverträge wurden durch Delegierungsvereinbarungen mit ihrer LPG abgelöst, so daß sie nunmehr als Genossenschaftsbauern ihrer jeweiligen LPG in der KE tätig waren.