Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren unverändert über den beim Arbeitsgericht Chemnitz erfolglos gebliebenen Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter zu Tauglichkeitsuntersuchungen ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates zu entsenden, solange nicht dieser seine Zustimmung dazu erteilt hat oder die fehlende Einigung der Beteiligten nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, hilfsweise solange nicht die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) Strukturwandel, ggf. einschließlich eines Einigungsstellenverfahrens, abgeschlossen sind.
Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird aufgrund der Regelungen in § 540 Abs. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. (entsprechend) abgesehen und stattdessen auf die Beurkundung des Vorbringens beider Beteiligten unter dem mit "Tatbestand" überschriebenen ersten Abschnitt der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.08.2003 Bezug genommen.
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