LAG Chemnitz - Urteil vom 02.09.1998
2 Sa 906/98
Normen:
ArbGG § 109 ; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 und 1; GG Art. 1, 2, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 ; Sächsisches Datenschutzgesetz (vom 11.12.1991, GVBl. S. 401) § 3 Abs. 1; ZPO §§ 294, 308 Abs. 1, 890, 920 Abs. 2, 936, 938 Abs. 1, 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 2003/98

LAG Chemnitz - Urteil vom 02.09.1998 (2 Sa 906/98) - DRsp Nr. 1999/4136

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.09.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 906/98

DRsp Nr. 1999/4136

»1. Der Partei einer Kündigungssache kann im Wege der einstweiligen Verfügung die (weitere) Verbreitung der in dem Verfahren gewechselten Schriftsätze im Betrieb verboten werden, wenn anderenfalls im Einzelfall ungerechtfertigte Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gegenseite zu besorgen sind. Etwas anderes gilt nur, soweit der Empfänger der Schriftsätze im Einzelfall (sachlich und zeitlich) aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Anspruch auf Mitteilung von Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der betroffenen Partei hat. 2. Schiedsabreden stehen einstweiligen Verfügungen, die bei staatlichen Gerichten beantragt werden, nicht entgegen.«

Normenkette:

ArbGG § 109 ; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 und 1; GG Art. 1, 2, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 ; Sächsisches Datenschutzgesetz (vom 11.12.1991, GVBl. S. 401) § 3 Abs. 1; ZPO §§ 294, 308 Abs. 1, 890, 920 Abs. 2, 936, 938 Abs. 1, 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf den beantragten Erlaß einer einstweiligen Verfügung darüber, ob der Verfügungsbeklagte die Verbreitung bestimmter Schriftsätze zu unterlassen hat.

Der Verfügungskläger ist Intendant eines von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Theaters in gekündigter Stellung.