LAG Chemnitz - Urteil vom 04.12.1995
7 Sa 800/95
Normen:
BBG §§ 12, 10 Abs. 3 ; BPersVG §§ 72, 79 ; EinigungsV Anlage I Kap XIX Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11156/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 04.12.1995 (7 Sa 800/95) - DRsp Nr. 1998/5846

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 800/95

DRsp Nr. 1998/5846

Eine fristlose Kündigung wegen der Mitarbeit für das MfS ist unverhältnismäßig und daher unzulässig, wenn es sich nur um eine geringe Zusammenarbeit handelte. Das Verschweigen der Mitarbeit in einem entsprechenden Fragebogen stellt jedoch eine Täuschungshandlung dar, die das Vertrauensverhältnis der Parteien berührt und damit eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt

Normenkette:

BBG §§ 12, 10 Abs. 3 ; BPersVG §§ 72, 79 ; EinigungsV Anlage I Kap XIX Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 25.11.1994 außerordentlich bzw. ordentlich zum 30.06.1995 aufgelÖst wurde.

Der am 21.11.1941 geborene Kläger wurde am 17.07.1967 zunächst bei der Nationalen Volksarmee als Zivilbeschäftigter in der Tätigkeit eines Referenten eingestellt. Unter dem 15.06.1991 vereinbarten die Parteien in einem schriftlichen Arbeitsvertrag, daß der Kläger ab 01.01.1991 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des BAT-O beschäftigt werden sollte.

Mit Urkunde vom 14.05.1992 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.06.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt. Am 04.01.1994 erfolgte die Ernennung zum Regierungsinspektor.