LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1992
6 Sa 85/92
Fundstellen:
DB 1993, 386
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen,

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1992 (6 Sa 85/92) - DRsp Nr. 1998/6030

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 6 Sa 85/92

DRsp Nr. 1998/6030

Sozialplanabfindung; zwischenzeitliche Beschäftigung bei der SED-Kreisleitung; Benachteiligung wegen politischer Betätigung (§ 75 BetrVG).

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung einer Sozialplanabfindung und die Zahlung der rechnerischen Differenz.

Die Klägerin war vom 1.9.1969 bis 31.7.1977 beim Rechtsvorgänger der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 1.8.1977 bis 31.1.1982 war sie als Sekretärin bei der SED-Kreisleitung tätig und von dieser in der Betriebsparteileitung, deren Büro sich auf dem Betriebsgelände des Rechtsvorgängers der Beklagten befand, eingesetzt. Mit Überleitungsvertrag vom 26.1.1982 wurde sie ab 1.2.1982 wieder für eine Tätigkeit beim Rechtsvorgänger der Beklagten übernommen und stand bis zu ihrem Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung zum 30.6.1991 bei diesem bzw. der Beklagen selbst im Arbeitsverhältnis. Nach Ziffer 3. des Überleitungsvertrags werden die Jahre der hauptamtlichen Tätigkeit im Parteiapparat der Betriebszugehörigkeit angerechnet. Wegen des genauen Wortlauts dieses Überleitungsvertrages wird auf Blatt 13 d. A. verwiesen.