LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1992
6(4) Sa 85/92
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1013 (Ls)
NJ 1993, 281
RAnB 1993, 83
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1992 (6(4) Sa 85/92) - DRsp Nr. 1993/4312

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 6(4) Sa 85/92

DRsp Nr. 1993/4312

Eine Sozialplanregelung, wonach für die Berechnung von Abfindungen die »ununterbrochene tatsächliche Beschäftigungsdauer im Unternehmen« maßgebend ist, schließt die Einbeziehung von Zeiten hauptamtlicher Beschäftigung bei der SED (bzw. ihrer Organisationen) auch dann aus, wenn diese Zeiten nach dem Arbeitsvertrag zur Betriebszugehörigkeit hinzuzurechnen sind. Eine solche Regelung ist sachgerecht; sie verstößt nicht gegen das in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Gebot, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen deren politischer Betätigung oder Einstellung zu unterlassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten sich um die Berechnung einer Sozialplanabfindung und die Zahlung der rechnerischen Differenz.