LAG Chemnitz - Urteil vom 18.06.1997
4 Sa 1256/96
Normen:
LTV-DR § 5 Abs. 4, § 34 Abs. 2 S. 1;

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.06.1997 (4 Sa 1256/96) - DRsp Nr. 1998/5768

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 1256/96

DRsp Nr. 1998/5768

Zur Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs i.S. tariflicher Ausschluß- und Verfallfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Ausreichend hierfür ist die Mitteilung, der Arbeitnehmer halte die Ansprüche für möglich, bzw. die Erklärung der Arbeitnehmer sei mit dem Abfindungsbetrag nicht einverstanden. Wird die weitere Abfindungsforderung nicht der Höhe nach beziffert, sondern lediglich die Nichtanrechnung von Diesntzeiten bemängelt, reicht dies nicht für die Geltendmachung einer Abfindungsforderung i.S.d. § 34 Abs. 2 S. 1 LTV-DR aus.

Normenkette:

LTV-DR § 5 Abs. 4, § 34 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch zusteht.

Der am 23.01.1953 geborene Kläger war seit dem 01.09.1980 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 25.08.1993 schied der Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 21.11.1993 i. S. des "Tarifvertrages zur sozialen Absicherung" vom 06.07.1992 aus diesem Arbeitsverhältnis aus.

In § 2 des Tarifvertrages vom 06.07.1992 zur sozialen Absicherung (TV soz. Sich.) heißt es:

"§ 2 Abfindung

(1.) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder ... erhält eine Abfindung."