LAG Chemnitz - Urteil vom 22.01.1997
2 Sa 964/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TarifV für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet § 16, Übergangsvorschrift Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
NJ 1998, 110
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7326/96

LAG Chemnitz - Urteil vom 22.01.1997 (2 Sa 964/96) - DRsp Nr. 1998/5784

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 2 Sa 964/96

DRsp Nr. 1998/5784

»Von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nicht ausgeschlossen sind, anders als der Wortlaut der Übergangsvorschrift in Nr. 1 lit. a zu § 16 des TarifV für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet es nahelegen könnte, Zeiten ausschließlich dienstlicher Kontakte mit dem Ministerium für Staatssicherheit.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TarifV für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet § 16, Übergangsvorschrift Nr. 1 lit. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten, die die Klägerin in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Post der DDR zurückgelegt hat, von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind.

Die Klägerin war seit 01. September 1973 bei der Deutschen Post der DDR beschäftigt. Ab 01. Mai 1981 war sie Kaderleiterin in dem Post- und Fernmeldeamt Görlitz. Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 03. Oktober 1990 als Angestellte übernommen.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (zitiert: TV Ang-0). Darin heißt es auszugsweise:

" § 16 Postdienstzeit