LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.1991
4 TaBV 148/90
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bv 185/89

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.1991 (4 TaBV 148/90) - DRsp Nr. 2002/15790

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 148/90

DRsp Nr. 2002/15790

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten anlässlich eines Einzelfalles und (im Beschwerdeverfahren auch) allgemein um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Bestellung durch den antragstellenden Arbeitgeber von bei diesem beschäftigten Flugkapitänen zu Check- und Trainingskapitänen und der Übertragung entsprechender Aufgaben. Für diese von ihr als Versetzung begriffene Maßnahme beansprucht die Personalvertretung - errichtet gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG 1972 durch Tarifvertrag, der die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 für das Bordpersonal der Antragstellerin bestimmt - das Beteiligungsrecht nach § 99 ff. BetrVG 1972 (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972).

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten In erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Die Antragstellerin (Arbeitgeber) hat beantragt,

festzustellen, dass es sich bei der Ernennung des Herrn Flugkapitän ... zum Check- und Trainingskapitän für die DC 9-32 Flotte um keine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG handelt,

hilfsweise,

die von der Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Ernennung des Herrn Flugkapitän ... als Check- und Trainingskapitän für die DC 9-32 Flotte zu ersetzen.