I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verfahrens über die Bildung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes vom 1972) in Verbindung mit § 98 ArbGG - zweitinstanzlich nur noch - um die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, was deren Befassung mit der Beschwerde des Arbeitnehmers und Betriebsratsmitgliedes L. wegen Form (Schriftlichkeit) und Inhalt (Mit Fristsetzung) ihm von seinem Vorgesetzten erteilter Arbeitsanweisungen angeht.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
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