I.
Die Beteiligten streiten in dem vom Arbeitgeber als Antragstellerin eingeleiteten Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) i.V.m. § 98 ArbGG um die Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleiches und - erstmals und auf Antrag des Betriebsrates im Beschwerdeverfahren zur Aufstellung eines Sozialplanes wegen der beabsichtigten Schließung des Betriebes des Arbeitgebers in ... (Hessen).
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Antragstellerin (Arbeitgeber) hat beantragt,
1. Herrn Vorsitzenden Richter ... Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleiches im Betrieb der Antragstellerin zu bestimmen,
2. die Zahl der Beisitzer auf 2 für jede der beiden beteiligten Betriebsparteien festzusetzen.
Der Antragsgegner (Betriebsrat) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.10.1991 den Richter am Arbeitsgericht Darmstadt, ... zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleiches bestimmt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils 2 festgesetzt.
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