LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.1997
4/12 TaBV 146/96
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 396/95

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.1997 (4/12 TaBV 146/96) - DRsp Nr. 2002/15751

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 4/12 TaBV 146/96

DRsp Nr. 2002/15751

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die Erstattung der von der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.), Frau ..., geltend gemachten Kosten von insgesamt DM 150,- für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder an drei Nachmittagen, an denen die Antragstellerin als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in Frankfurt teilgenommen hat. Die Antragstellerin ist beim Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) halbtags beschäftigt - an fünf Tagen in der Woche jeweils von 8.30 bis 12.30 Uhr; die Antragstellerin wohnt in ...; ihr Ehemann steht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und sein Arbeitsplatz ist außerhalb ... .

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den auf Zahlung von DM 150,-- gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit dem diese ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt. - Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 22.07.1997 Bezug genommen.