LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.1992
4 TaBV 137/91
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/91

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.1992 (4 TaBV 137/91) - DRsp Nr. 2002/15779

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 137/91

DRsp Nr. 2002/15779

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren nach 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 BetrVG (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die Bildung einer Einigungsstelle, die sich mit der Führung von so genannten Krankengesprächen mit im Hinblick auf ihren Krankenstand auffällig gewordene Mitarbeitern des Betriebes der Antragstellerin befassen soll.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 13. Mai 1991 hat das Arbeitsgericht dem Begehren des Betriebsrates auf Bildung einer Einigungsstelle entsprochen und - antragsgemäß - den Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt, Herrn ... zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt.

Gegen diesem dem Arbeitgeber am 09. September 1991 (mit einer nicht § 98 Abs. 2 ArbGG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung) zugestellten Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die am 26. September 1991 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und dort, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26. November 1991, am 12. November 1991 begründete Beschwerde des Arbeitgebers.