LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.1991
12 TaBV 73/91
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach a.M. - Beschluss vom 18.01.1991 - 1 BV 58/90 -,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.1991 (12 TaBV 73/91) - DRsp Nr. 2002/15783

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 73/91

DRsp Nr. 2002/15783

Gründe:

Die Beteiligten haben erstinstanzlich über die Verpflichtung der Antragsgegnerin gestritten, an den Antragsteller als Honorar für dessen Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit im Betrieb ... im Frühjahr/Sommer 1990 DM 11.248,00 (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen:

Die Antragsgegner in hatte mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle nach dessen Zeitaufwand für insgesamt fünf Sitzungen nebst Vorbereitung und Spruch-Begründung DM 14.000,00 abgerechnet.

Daran orientiert haben die Beisitzer der Arbeitnehmerseite - entsprechend einer Zusage des Betriebsrats - 7/10 des Vorsitzenden-Honorars nebst Mehrwertsteuer verlangt.

Die Antragsgegnerin hat diese Forderung mit der Begründung abgelehnt, zunächst müsse der Antragsteller im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 76 a BetrVG einen Zeitaufwand und eventuellen Verdienstausfall dartun. Eine pauschale Honorarfestsetzung als v.H. -Satz des Vorsitzenden-Honorars sei mit der gesetzlichen Neuregelung nicht (mehr) vereinbar.

Ergänzend wird wegen des sonstigen erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 23/24 d. A.) verwiesen.