LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.1997
5 TaBV 9/97
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 124/96

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.1997 (5 TaBV 9/97) - DRsp Nr. 2002/15750

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/97

DRsp Nr. 2002/15750

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, den Ausspruch eines allgemeinen Alkoholverbots zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat.

Antragsteller ist der gemeinsame Betriebsrat der Beteiligten zu 2. bis 9. Zwischen den Beteiligten ist ein Beschlussverfahren anhängig (12 TaBV 3/95 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht), in dem streitig ist, ob die Beteiligten zu 2. bis 9. einen gemeinsamen Betrieb führen.

Am 08. Januar 1996 erhielten 3 Arbeitnehmer eine Ermahnung mit dem Hinweis, dass sie ein bestehendes absolutes Alkoholverbot missachtet hätten, indem sie Alkohol am Arbeitsplatz getrunken hätten.

Der Betriebsrat wies mit Schreiben vom 26.01.1996 darauf hin, dass die Einführung eines absoluten Alkoholverbotes seiner Mitbestimmung unterliege. Die Ermahnungen wurden daraufhin zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt.