LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2023
12 Sa 1294/22
Normen:
§ 38 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 196/21

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2023 (12 Sa 1294/22) - DRsp Nr. 2023/11635

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 1294/22

DRsp Nr. 2023/11635

Ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied hat nur dann Anspruch auf Zuschläge wegen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sowie auf eine Rufbereitschaftspauschale, wenn er die Betriebsratsarbeit auch unter den erschwerten Bedingungen erbringt. Führt er die Betriebsratstätigkeiten hingegen ausschließlich zu üblichen Bürozeiten von Montag bis Freitag aus, stehen ihm die Zulagen nicht zu, auch wenn er vor der Freistellung entsprechend gearbeitet und Zuschläge erhalten hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. Juni 2022 – 6 Ca 196/21 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 38 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Zahlung einer Wechselschichtzulage sowie um die Höhe einer Zulagenpauschale, die im Rettungsdienst bei dem Beklagten tarifvertraglich bezahlt wird. Die Zulagenpauschale beinhaltet Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie eine Rufbereitschaftspauschale und wird in den Abrechnungen der Beklagten als Funktionszulage 2 bezeichnet.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem einen Rettungsdienst betreibt.