Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. Juni 2022 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der Zahlung einer Wechselschichtzulage sowie um die Höhe einer Zulagenpauschale, die im Rettungsdienst bei dem Beklagten tarifvertraglich bezahlt wird. Die Zulagenpauschale beinhaltet Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie eine Rufbereitschaftspauschale und wird in den Abrechnungen der Beklagten als Funktionszulage 2 bezeichnet.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem einen Rettungsdienst betreibt.
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