LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2001
8 Sa 677/00
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 5 ; BetrAVG § 4 Abs. 4 ; EStG § 40b ; ZPO § 91 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7102/99

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2001 (8 Sa 677/00) - DRsp Nr. 2003/4767

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 677/00

DRsp Nr. 2003/4767

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 5 ; BetrAVG § 4 Abs. 4 ; EStG § 40b ; ZPO § 91 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Pauschalsteuer auf die von ihr geleisteten Beiträge zu einer Pensionskasse zu übernehmen hat.

Die am 09. Oktober 1953 geborene Klägerin steht seit dem 29. Oktober 1990 in den Diensten der beklagten Bank. Die Beklagte ist Mitglied im Beamtenversicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes V.a.G. (BW). Dort versicherte die Beklagte gemäß dessen Satzung und Versicherungsbedingungen ihre Angestellten - auch den Kläger. Von den Beiträgen sind gemäß Satzung und arbeitsvertraglicher Vereinbarung 1/3 vom Angestellten, 2/3 vom Arbeitgeber zu tragen.