LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2001
8 Sa 678/00
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 5 ; BetrAVG § 4 Abs. 4 ; EStG § 40b ; ZPO § 91 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6084/99

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2001 (8 Sa 678/00) - DRsp Nr. 2003/4768

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 678/00

DRsp Nr. 2003/4768

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 5 ; BetrAVG § 4 Abs. 4 ; EStG § 40b ; ZPO § 91 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Pauschalsteuer auf die von ihr geleisteten Beiträge zu einer Pensionskasse zu übernehmen hat.

Der am 22. Juli 1958 geborene Kläger steht seit dem 01, Juli 1978 in den Diensten der beklagten Bank. Die Beklagte ist Mitglied im Beamtenversicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes V.a.G. (BW). Dort versicherte die Beklagte gemäß dessen Satzung und Versicherungsbedingungen ihre Angestellten - auch den Kläger. Von den Beiträgen sind gemäß Satzung und arbeitsvertraglicher Vereinbarung 1/3 vom Angestellten, 2/3 vom Arbeitgeber zu tragen.